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Die Statuten der SE Swiss
Estates AG beinhalten gemäss Artikel drei (3) folgende "Opting out"-Bestimmung:
"Erwerber von Aktien bzw. Partizipationsscheinen
der Gesellschaft sind nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss
Art. 32 und 52 des Börsengesetzes verpflichtet."
Diese Bestimmung bedeutet, dass im Falle einer
Übernahme der Grenzwerte (gemäss BEHG) der Titel der Gesellschaft im
Fall der SE Swiss Estates AG keine öffentliche Angebotspflicht
gemäss Börsengesetz besteht.
Daher sind nachfolgende Artikel des BEHG statutarisch wegbedungen:
Art. 32
Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
(auszugsweise)
1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten
Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die
er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte
einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss
ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der
Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den
Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.
Art. 52 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt, indirekt oder in
gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügt,
die ihm die Kontrolle über mehr als 331/3 Prozent, aber weniger als
50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verleihen, muss
ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft
unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den
Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.
Die Statuten der SE
Swiss Estates AG (Artikel 3) "Angebote/Meldpflichten" weisen
ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin. Die Statuten können ohne weiteres und kostenlos
von der Gesellschaft bezogen oder von dieser Webseite
"heruntergeladen" werden. |