Opting out
   

Die Statuten der SE Swiss Estates AG beinhalten gemäss Artikel drei (3) folgende "Opting out"-Bestimmung:

"Erwerber von Aktien bzw. Partizipationsscheinen der Gesellschaft sind nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art. 32 und 52 des Börsengesetzes verpflichtet."

Diese Bestimmung bedeutet, dass im Falle einer Übernahme der Grenzwerte (gemäss BEHG) der Titel der Gesellschaft im Fall der SE Swiss Estates AG keine öffentliche Angebotspflicht gemäss Börsengesetz besteht.

Daher sind nachfolgende Artikel des BEHG statutarisch wegbedungen:

Art. 32 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots (auszugsweise)
1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.

Art. 52 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügt, die ihm die Kontrolle über mehr als 331/3 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verleihen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.

Die Statuten der SE Swiss Estates AG (Artikel 3) "Angebote/Meldpflichten" weisen ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin. Die Statuten können ohne weiteres und kostenlos von der Gesellschaft bezogen oder von dieser Webseite "heruntergeladen" werden.

 © SE Swiss Estates AG 2004-09 Aktualisiert: 02.09.2010 11:18:43