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Das Schweizerische
Börsengesetz (Art. 20 BEHG)
enthält Bestimmungen zur Offenlegung von
bedeutenden Beteiligungen an
börsenkotierten Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Wer
direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten
Aktien einer solchen Gesellschaft erwirbt
oder veräussert und dadurch im entsprechenden Fall den Grenzwert
von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 und 66
2/3 % der Stimmen erreicht, unter- oder
überschreitet, muss der betreffenden Gesellschaft und den
Börsen, an denen die Beteiligungspapiere
kotiert sind, Meldung erstatten. Die Meldung muss innerhalb
von vier Börsentagen nach Entstehen
der Meldepflicht erfolgen. Die Gesellschaft ihrerseits ist
verpflichtet, die Meldung innert zwei
Börsentagen auszugsweise im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (im Inseratenteil) und in einem der
bedeutenden elektronischen Medien, welche
Börseninformationen verbreiten (wie beispielsweise Bloomberg, Dow
Jones oder Reuters), zu veröffentlichen. Meldepflichtig sind
die wirtschaftlich Berechtigten und nicht
der bloss formal Berechtigte ("legal owner"), wie etwa der
Treuhänder. Mit den Offenlegungspflichten
werden damit nicht nur die kotierten Gesellschaften,
sondern auch ihre bedeutenden Aktionäre und wirtschaftlich
Interessierten einer Regelung unterworfen,
und zwar unabhängig davon, ob sie Sitz im In- oder Ausland haben.
Wird die Meldepflicht verletzt, drohen erhebliche Bussen.
Die Statuten der SE
Swiss Estates AG (Artikel 3) "Angebote/Meldpflichten" weisen
ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin. Die Statuten können ohne weiteres und kostenlos
von der Gesellschaft bezogen oder von dieser Webseite
"heruntergeladen" werden.
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