Offenlegungspflicht
   

Das Schweizerische Börsengesetz (Art. 20 BEHG) enthält Bestimmungen zur Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer solchen Gesellschaft erwirbt oder veräussert und dadurch im entsprechenden Fall den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 und 66 2/3 % der Stimmen erreicht, unter- oder überschreitet, muss der betreffenden Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, Meldung erstatten. Die Meldung muss innerhalb von vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht erfolgen. Die Gesellschaft ihrerseits ist verpflichtet, die Meldung innert zwei Börsentagen auszugsweise im Schweizerischen Handelsamtsblatt (im Inseratenteil) und in einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (wie beispielsweise Bloomberg, Dow Jones oder Reuters), zu veröffentlichen. Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten und nicht der bloss formal Berechtigte ("legal owner"), wie etwa der Treuhänder. Mit den Offenlegungspflichten werden damit nicht nur die kotierten Gesellschaften, sondern auch ihre bedeutenden Aktionäre und wirtschaftlich Interessierten einer Regelung unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob sie Sitz im In- oder Ausland haben. Wird die Meldepflicht verletzt, drohen erhebliche Bussen.

Die Statuten der SE Swiss Estates AG (Artikel 3) "Angebote/Meldpflichten" weisen ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin. Die Statuten können ohne weiteres und kostenlos von der Gesellschaft bezogen oder von dieser Webseite "heruntergeladen" werden.

 © SE Swiss Estates AG 2004-12  Aktualisiert: 24.01.2012 15:46:26

 
 Offenlegungspflicht
   
BEHG Art. 20 Meldepflicht

1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.

2 Die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien und die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten sind einem Erwerb gleichgestellt. Die Ausübung von Veräusserungsrechten ist einer Veräusserung gleichgestellt.

2bis Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben.

3 Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:

a. die Gesamtbeteiligung;
b. die Identität der einzelnen Mitglieder,
c. die Art der Absprache
d. die Vertretung

4 Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Aufsichtsbehörde mit.

4bis Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, der Gesellschaft oder eines ihrer Aktionäre kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts der Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, für die Dauer von bis zu fünf Jahren suspendieren. Hat die Person eine Beteiligung im Hinblick auf ein öffentliches Übernahmeangebot (5. Abschnitt) unter Verletzung der Meldepflicht erworben, so können die Übernahmekommission (Art. 23), die Zielgesellschaft oder einer ihrer Aktionäre vom Richter die Suspendierung des Stimmrechts verlangen.

Die Statuten der SE Swiss Estates AG (Artikel 3) "Angebote/Meldpflichten" weisen ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin.  Die Statuten können ohne weiteres und kostenlos von der Gesellschaft bezogen oder von dieser Webseite "heruntergeladen" werden.

Grundlagen in Gesetz und Verordnung
Neben den einschlägigen Bestimmungen im Börsengesetz (BEHG) regelt vornehmlich die Verordnung der  Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK, BEHV-EBK vom 25. Juni 1997 und Teilrevision der Börsenverordnung-EBK vom 24. November 2007) die Einzelheiten betreffend Inhalt der Meldepflicht und Ablauf des Meldeverfahrens. Die Verordnung regelt insbesondere den Umfang der Meldepflicht, die Behandlung von speziellen Sachverhalten wie beispielsweise Erwerbsrechten (Optionen), die Berechnung der Stimmrechte, von wem die Meldung innert welcher Frist zu erstatten und wie die Veränderung der Eigentumverhältnisse zu veröffentlichen ist.

Weitere Informationen zur Offenlegung erhalten Sie auf der Webseite des Berner Börsenvereins (http://www.berne-x.com) "BX-Wir über uns" -> "Reglemente".

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