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Die Statuten der SE Swiss
Estates AG beinhalten gemäss Artikel drei (3) "Aktienbuch" folgende
Vinkulierungsbestimmungen (*):
"Im
Verhältnis zur Gesellschaft wird als Namenaktionär nur anerkannt,
wer im Aktienbuch eingetragen ist. Die Gesellschaft anerkennt pro
Aktie nur einen Berechtigten. Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als
Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, falls sie
ausdrücklich erklären, die Namenaktien in eigenem Namen und für
eigene Rechnung erworben zu haben. Art. 685d Abs. 3 OR bleibt
vorbehalten. Weiter kann der Verwaltungsrat die Eintragung von
Namenaktien in das Aktienbuch der Gesellschaft verweigern, sofern
Erwerber von Namenaktien als Personen im Ausland im Sinne des
Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland (BewG) zu betrachten sind."
Das
Aktienbuch wird durch SAG SIS Aktienregister AG,
Olten,
www.sag.ch geführt. Aus diesem
Grund bitten wir Sie, alle Anfragen sowie sämtliche Korrespondenz
bezüglich Namenaktientransaktionen ausschliesslich an die
untenstehende Adresse der SAG SIS Aktienregister AG und nicht an die
Gesellschaft zu richten:
SE Swiss Estates AG, c/o SAG SIS Aktienregister AG,
Postfach, 4601 Olten, Telefon: 062 311 61 20, Telefax: 062 311 61 92
Eintragungsgesuche Namenaktien:
Natürliche Personen
Juristische Personen
(*)
Hintergrund
der Vinkulierungsbestimmungen -> ("Bundesgesetz über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG]" -
auszugsweise)
1. Kapitel: Zweck und
Grundsätze
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz beschränkt den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die
Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht
Art. 4 Erwerb von Grundstücken
1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:
a. der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts
oder der Nutzniessung an einem Grundstück;
b. die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne
juristische Persönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb
von Grundstücken ist;
c. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem
Anteil an einem Immobilienanlagefonds, dessen Anteilscheine auf
dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem
ähnlichen Vermögen;
d. (aufgehoben)
e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem
Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck
der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser
juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert
sind;
f. die Begründung und Ausübung eines Kaufs—, Vorkaufs- oder
Rückkaufsrechts an einem Grundstück oder an einem Anteil im
Sinne der Buchstaben b, c und e;
g. der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche
Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen.
Art. 5 Personen im
Ausland
1 Als Personen im Ausland gelten:
a. Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und
tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;
abis. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht
das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
b. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne
juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder
tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
c. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne
juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und
tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im
Ausland eine beherrschende Stellung innehaben;
d. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige
Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht
Personen im Ausland nach den Buchstaben a, abis und c sind, wenn
sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland
erwerben.
Art. 6
Beherrschende Stellung
1 Eine Person im
Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund
ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus
anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im
Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend
beeinflussen kann.
2 Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im
Ausland wird vermutet, wenn diese:
a. mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder
Genossenschaftskapitals besitzen;
b. über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder
Gesellschafterversammlung verfügen;
c. die Mehrheit des Stiftungsrates oder der Begünstigten einer
Stiftung des privaten Rechts stellen;
d. der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung
stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den
Aktiven der juristischen Person und ihren Schulden gegenüber
nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen.
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